Führerscheinklasse BF 17 | Begleitetes Fahren

Begleitetes Fahren (BF 17), umgangssprachlich auch Führerschein ab 17 oder Führerschein mit 17, ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Die Probezeit beträgt wie beim normalen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.

Quelle: Wikipedia

Ja, wir dürfen dich mit dem Einverständnis deiner Eltern ab 16 1/2 Jahren für das begleitete Fahren ab 17 ausbilden.

Ja, sobald der Fahrschüler die Prüfung bestanden hat, darf er mit einer eingetragenen Begleitperson fahren.
Auch Personen, die zwischen 17 & 18 Jahren alt sind, können den Führerschein zum begleiteten Fahren machen.

Bis zum Vollenden des 18. Geburtstag musst du weiterhin in Begleitung fahren. Du kannst an deinem 18. Geburtstag deinen Führerschein an der Führerscheinstelle abholen. Solltest du es nicht unmittelbar schaffen, ist es nicht weiterschlimm, du darfst auch vorrübergehend mit dem vorläufigen Führerschein weiterfahren.

Nein. Mit der Ausbildung für die Klasse A kann erst mit 17 ½ Jahren begonnen werden.

Keine. Die Fahrschüler werden genauso ausgebildet wie jeder Bewerber der Klasse B bzw. BE.

Nein. Die Prüfung für die Führerscheinklasse BF 17 unterscheidet sich nicht von der Prüfung der Führerscheinklasse B

Die theoretische Prüfung darf 3 Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.

1 Monat vor dem 17. Geburtstag darf die praktische Prüfung für das begleitete Fahren ab 17 abgelegt werden.

Nein, er erhält eine „Prüfungsbescheinigung“, in der die Begleitpersonen eingetragen sind. Solange der Fahrer noch nicht 18 Jahre alt ist, darf er nur in Begleitung der eingetragenen Begleitperson ein Fahrzeug der Klasse B oder BE führen.

Nein, deshalb ist beim Fahren immer der Personalausweis (oder Reisepass) mitzuführen.

Nein, der Kartenführerschein muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.

Er darf bis zu drei Monate nach dem 18. Geburtstag mit der „Prüfungsbescheinigung“ fahren. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt mit dem 18. Geburtstag.

Sofort mit Erteilung der Fahrerlaubnis („Prüfungsbescheinigung“).

Wie beim „normalen“ erstmaligen Fahrerlaubniserwerb zwei Jahre.

Die Anforderungen an die Begleiter sind folgende:

Mindestalter: 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B: seit mindestens 5 Jahren (ununterbrochen)
Eintragungen im Verkehrszentralregister: maximal 1 Punkt

Die Teilnahme an einer Einweisung wird empfohlen; sie ist jedoch in den meisten Bundesländern nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Die Einweisungen können alle Fahrschulen und die dort beschäftigten Fahrlehrer durchführen. Die Teilnahme an einer Einweisung wird in den meisten Bundesländern ausdrücklich empfohlen.

Diese Einweisung sollte mindestens 90 Minuten dauern.

Nein, die Begleiter müssen namentlich benannt und in der Prüfungsbescheinigung des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen werden.

Er darf auf keinen Fall die 0,5-Promille-Grenze erreichen und er darf nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen.

Die Folgen hat in erster Linie der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen: Seine Fahrerlaubnis muss widerrufen werden. Der Begleiter begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG.

Ja, weil der Fahrerlaubnisinhaber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

Die eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen M, L und S berechtigen nur zum Fahren im Inland.

Ein Widerruf der Fahrerlaubnis des Begleiteten Fahrens ab 17 hat zur Folge, dass auch die eingeschlossenen Klassen M, S und L widerrufen werden. Liegt ein Vorbesitz, z.B. der Klasse A1 oder T vor, so bleiben diese Klassen jedoch erhalten.

Wenn der Fahrerlaubnisinhaber unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für eine Neuerteilung an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG (ASF) teilgenommen hat.

Wenn ein Fahrzeug für das Begleitete Fahren eingesetzt wird, muss dies unbedingt der Versicherung gemeldet werden, wenn vertraglich ein Mindestalter für den Fahrer (i. d. R. über 23 Jahre) vereinbart wurde. Es kann sonst im Schadensfall zu Problemen kommen. Es sollte deshalb die Versicherungs-Police geprüft werden.